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24.02.2015; 21:05 Uhr
Gesetzentwurf zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber
Bundesregierung plant entsprechende Ergänzung in § 8 des Telemediengesetzes

Die Bundesregierung will den WLAN-Betreiber vor der Haftung für rechtswidrige Handlungen, die über seine IP-Adresse begangen werden, schützen. Wie »Spiegel Online« berichtet, liegt dem Nachrichtenportal ein entsprechender Gesetzentwurf der Regierung vor. Danach soll § 8 des Telemediengesetzes (TMG), der eine Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider vorsieht, um zwei Absätze ergänzt werden. Wie »Spiegel Online« zitiert soll er künftig »auch für Diensteanbieter« gelten, »die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen«. Der Betreiber müsste allerdings »zumutbare Maßnahmen ergreifen«, um Missbrauch zu verhindern. So solle »in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen« verhindert werden, dass sich »außenstehende Dritte« unberechtigten Zugriff auf das jeweilige WLAN verschafften. Um das WLAN zu nutzen, müssten sich die Nutzer mit einer Kennung anmelden und einwilligen, »im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen«. Ein noch zu diskutierender Klammerabsatz behandelt die Anbieter, die einen Zugang nicht »anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen«. Diese müssten auch »den Namen des Nutzers kennen«. 

Bereits im Oktober 2012 hatte die SPD-Fraktion einen entsprechenden Antrag zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber im Bundestag eingebracht. Die Linke hatte sogar schon einen Gesetzentwurf vorgelegt (vgl. Meldung vom 26. Oktober 2012). In der Rechtsprechung hatte das AG Charlottenburg im Januar 2015 einem privaten Freifunker das Providerprivileg zugute kommen lassen (vgl. Meldung vom 19. Januar 2015, Az.: 217 C 121/14). Bisher war das Providerprivileg in der Rechtsprechung nur gewerblichen Betreibern zugestanden worden. So hat das AG Hamburg die Störerhaftung des WLAN-Netzwerk-Betreibers im Juni 2014 in zwei Fällen abgelehnt (vgl. Meldung vom 30. Juni 2014). In einem Fall handelte es sich um einen Vermieter von Ferienwohnungen, in dem anderen Fall um einen Hotelbetreiber (Urteil vom 10. Juni 2014, Az.: 25b C 431/13 und Urteil vom 24. Juni 2014, Az.: 25b C 924/13).

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[IUM/kr]

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