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26.02.2017; 20:51 Uhr
LG Bielefeld verneint Urheberrechtsschutz von Tweet
Twitter-Post weist nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf

Das LG Bielefeld hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 3. Januar 2017 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass Twitter-Posts in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Az.: 4 O 144/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Wie Onlinemeldungen berichten, wollte sich ein Nutzer gegen die kommerzielle Vermarktung eines seiner im Jahr 2014 verbreiteten Tweets zu Wehr setzen. Im Rahmen der bei der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchzuführenden Erfolgsprognose der Klage kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Tweet des Antragsstellers kein Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG sei. Der Post weise nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Es sei lediglich der feststehende Slogan »Sex, Drugs and Rock n Roll« benutzt und in einen neuen Zusammenhang gestellt worden. In der Regel spreche der geringe Umfang eines Tweets gegen den Urheberrechtsschutz. Kurze Äußerungen böten häufig nicht genügend Gestaltungsspielraum, um die notwendige Schöpfungshöhe überhaupt zu erreichen, so die Richter laut »LTO«.

Dokumente:

[IUM/ct]

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