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08.03.2017; 20:50 Uhr
LG Würzburg: Urteil im »Facebook-Verfahren«
Keine proaktive Suche und Löschung verleumderischer Nutzer-Inhalte

Das LG Würzburg hat mit seinem Urteil vom 7. März 2017 den Antrag des syrischen Flüchtlings Anas Modamani auf einstweilige Verfügung gegen das soziale Netzwerk Facebook abgelehnt. Modamani sieht sich durch die wiederholte Verbreitung von Facebook-Beiträgen, die ihm die Beteiligung an Terroranschlägen und Straftaten unterstellten, verleumdet. Er forderte die Löschung der wahrheitswidrigen Behauptungen von Nutzern sowie der zigfach geteilten und wieder eingestellten Bilder. 

Das Gericht hat entschieden, dass der US-Konzern weder Täter noch Teilnehmer der im Fall unstreitigen Verleumdungen sei. Es handele sich um fremde Inhalte der Nutzer des Portals. Das Gerichts ordnete Facebook als Host-Provider ein. Als solcher sei Facebook gem. § 10 TMG erst nach Meldung und Kenntnis von den betreffenden Inhalten verantwortlich. Facebook müsse damit auch künftig nicht proaktiv verleumderische Beiträge über Modamani finden und löschen (Az.: 11 O 2338/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

In seiner Pressemitteilung betont das Gericht jedoch, dass Facebook sich bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, wie hier, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass der Verletzte jede einzelne Fundstelle des beanstandeten Inhalts nachweisen muss. Dies könne für das Opfer einer Internet-Verleumdung unter Umständen nicht zumutbar sein. Die Erörterung dieser Frage sei aber im Eilverfahren nicht aufklärbar.

Dokumente:

[IUM/ct]

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