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16.05.2017; 21:43 Uhr
LG Köln zum Maßstab an die Prüf- und Recherchepflicht kleiner Lokalportale
AfD-Politiker unterliegt in Zitat-Streit

In einem kürzlich vom LG Köln entschiedenen Rechtsstreit ging es um ein von dem Journalist Ralf Grimmiger im Februar 2016 auf dessen Website veröffentlichtes, dem AfD-Politiker Markus Frohnmaier zugeschriebenes Zitat, das sich später als falsch herausstellte. Grimmiger hatte das Zitat ohne weitere Überprüfung auf dessen Richtigkeit von einem öffentlichen Demo-Aufruf der SPD übernommen.

Das LG Köln hat Medienberichten zufolge die Klage des AfD-Politikers zurückgewiesen. Wie »Meedia« berichtet, ging das Gericht in seiner Entscheidung (Az.: 28 O 162/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) davon aus, dass der Journalist seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe. Der Demo-Aufruf sei eine glaubwürdige, wenn auch nicht privilegierte Quelle, »auf die sich der Beklagte verlassen konnte«. Eine Nachfrage bei Frohnmaier vor der Veröffentlichung wäre nur notwendig gewesen, so das Gericht, wenn »ihm eine offensichtlich untypische Äußerung zugeschrieben worden wäre«.

»Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitsfindung nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren«, zitiert »Meedia« das Gericht. Unter Berücksichtigung der begrenzten Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen müssten hier andere Maßstäbe an die Prüfpflicht angelegt werden als an große Redaktionen.

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[IUM/ct]

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