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09.07.2017; 21:11 Uhr
OLG Saarland: Identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften im Internet zulässig
Interessenabwägung zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, ob eine Tageszeitung die per Facebook-Post verlautbarte Billigung eines Mordes zitieren und dabei den Namen nennen durfte, unter dem der Post veröffentlicht wurde. Das Gericht hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 30. Juni 2017 entschieden, dass die identifizierenden Presseberichte grundsätzlich zulässig waren (Az.: 5 U 16/16, 5 U 17/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um die Zulässigkeit von Pressebeiträgen der beiden Beklagten über eine Hassbotschaft, die vom Facebook-Account des Klägers auf den Facebook-Account des Schriftstellers Akif Pirincci abgesetzt worden war. Die jeweiligen Pressebeiträge waren unter Nennung des vollen Namens des Klägers im Juli 2014 auf den Pressewebseiten der Beklagten veröffentlicht worden und werden weiterhin in deren Online-Archiven zum Abruf bereitgehalten. Der Kläger hat sich darauf berufen, nicht der Urheber der Hassbotschaft zu sein und erwirkte vor dem LG Saarbrücken Unterlassungstitel gegen die Beklagten. 

Das OLG Saarbrücken hat auf die Berufung der Beklagten die Unterlassungstitel aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits - sowohl die Berichterstattung als solche als auch deren Bereithaltung in den Online-Archiven zulässig. Dabei ging das Gericht insbesondere davon aus, dass der Kläger die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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