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13.07.2017; 21:10 Uhr
BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing
Kein weiteres Gestattungsverfahren unter Beteiligung des Endkundenanbieters

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Juli 2017 entschieden, dass im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des Netzbetreibers im Prozess gegen den Anschlussinhaber keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Genehmigung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist (Az.: I ZR 193/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall soll die Beklagte über eine Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben. Es lag eine gerichtliche Genehmigung für die Anfrage der Nutzerdaten des Anschlussinhabers nur beim Netzbetreiber, hier der Deutschen Telekom, vor. Kundin war die Beklagte aber beim Endkundenanbieter 1&1, der ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschlussinhaberin verwendet werden dürfen. 

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass Auskünfte darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt auf sogenannten Verkehrsdaten fußen. Diese dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Bei dem Namen und der Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten, deren Herausgabe kein weiteres Gestattungsverfahren bedarf. 

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