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21.09.2017; 20:21 Uhr
BGH: Bildersuche durch Suchmaschinen verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte
Haftung nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen von rechtswidrig veröffentlichten Inhalten

Mit Urteil vom 21. September 2017 hat der BGH entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt (Az.: I ZR 11/16 - »Vorschaubilder III«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Die Beklagte habe dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat (vgl. Meldung vom 19. September 2017), nicht das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt, so der BGH laut eigener Pressemitteilung. Dies gelte auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. 

Der BGH stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur Haftung für das Setzen von Hyperlinks (ZUM 2016, 975 - Volltext bei beck-online) fest, dass für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe feststehen müsse, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall habe das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren. Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. 

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