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06.11.2017; 21:15 Uhr
Verdacht von Urheberrechtsverletzungen: OLG Bremen verpflichtet Staatsanwaltschaft zum Tätigwerden
Ausnahmsweise gerichtliche Anordnung zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen

Das OLG Bremen hat am 21. September 2017 per Beschluss angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Bremen gegen die Verantwortlichen eines Online-Vertriebs u.a. wegen des Verdachts einer strafbaren Urheberrechtsverletzung Ermittlungen durchzuführen hat (Az.: 1 Ws 55/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Es ging um ein Unternehmen mit Sitz in Irland, das im Verdacht stand, Plagiate von urheberrechtlich geschützten Werken anzubieten. Die zuständige Staatsanwaltschaft lehnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ohne vorherige Durchfühung weiterer Ermittlungen mit der Begründung ab, dass eine Straftat sowohl nach dem Urheberrecht als auch dem Markenrecht ein inländisches Handeln voraussetze. Hiergegen wehrte sich der Kläger und bekam nun vor dem OLG Bremen Recht. 

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sieht das OLG Bremen einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der behaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG. Das Angebot richte sich u.a. gezielt auch an den deutschen Rechtskreis. Bei Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft komme ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des OLG erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit einer solchen Anordnung sei zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folge jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Trotz der Anordnung der Aufnahme der Ermittlungen bleibe die Staatsanwaltschaft Herrin der Ermittlungsverfahrens, insbesondere was die Entscheidung angehe, in welchem Umfang sie die erforderlichen Ermittlungen durchführt. 

[IUM/ct]

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