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15.11.2017; 10:34 Uhr
Österreich: OGH bestätigt Netzsperre gegen »ThePirateBay«
OGH entscheidet im Einklang mit Rechtsprechung des EuGH

Österreichs Oberster Gerichtshof in Zivilsachen (OGH) hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 24. Oktober 2017 entschieden, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Bit-Torrent-Plattform mit dem Zweck des Online-Filesharings unter den Nutzern dieser Plattform eine den Urhebern vorbehaltene »öffentliche Wiedergabe« ist. Dabei müsse vom Handelnden selbt kein urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar gehalten oder übertragen werden. Es genüge das technische Erleichtern oder Fördern der Urheberrechtsverletzung, wenn sich der Betroffene bewusst war oder es ihm zumindest bewusst hätte sein müssen, dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet.

Der OGH kommt zu dem Schluss, dass »ThePirateBay« »strukturell rechtsverletzend« ist. Auch unter dem Aspekt der Grundrechtsabwägung sei daher die vom erstinstanzlichen Gericht verfügte Netzsperre zulässig (Az.: 4 Ob 121/17y - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall forderte eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte von rund 3000 Tonträgerproduzenten wahrnimmt, von österreichischen Access Providern eine Sperre der »ThePirateBay«-Webseite und erwirkte in der ersten Instanz eine einstweilige Verfügung. Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Stichting Brein gegen Ziggo BV (Az.: C-610/15; vgl. Meldung vom 19. Juni 2017) bestätigte der OGH im weiteren Verfahrensverlauf die Entscheidung des Erstgerichts. 

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