Grenzüberschreitende Rundfunkübertragung: EU-Rat legt restriktive Verhandlungsposition fest
Nachdem der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) seinen Standpunkt am 21. November 2017 festgelegt hat (vgl. Meldung vom 21. November 2017) und dieser in einer Abstimmung im Plenum am 12. Dezember 2017 bestätigt wurde (vgl. Meldung vom 12. Dezember 2017), hat am 15. Dezember 2017 auch der Ministerrat seine Verhandlungsposition zum Gesetzesvorschlag der EU-Kommission festgelegt.
»In der Verhandlungsposition des Rates ist der Geltungsbereich des Ursprungslandprinzips begrenzter als im Kommissionsvorschlag«, heißt es in der Pressemitteilung des EU-Rates. Im Text des Rates sei vorgesehen, dass alle Sportveranstaltungen sowohl für Radio- als auch für Fernsehprogramme generell von der Regelung ausgeschlossen seien. Für Fernsehprogramme soll das Ursprungslandprinzip ausschließlich auf Werke angewendet werden, die von den Rundfunkveranstaltern finanziert und kontrolliert werden. Co-Produktionen mit Dritten sollen genauso ausgenommen sein wie alle Inhalte, an denen die Rundfunkveranstalter die Rechte von Dritten erwerbern.
Die Verhandlungen zwischen Vertretern der Migliedtaaten, des EU-Parlaments und der EU-Kommission sollen Anfang 2018 beginnen.
Auch der Bundesrat hat Ende vergangener Woche eine »Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf sämtliche Online-Dienste im offenen Internet« abgelehnt. Die territoriale Rechteverwertung müsse als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, seine Stellungnahme im Rahmen der weiteren Verhandlungen zu berücksichtigen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des EU-Rates vom 15. Dezember 2017
- Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2017
- Meldung bei Heise Online vom 18. Dezember 2017
Institutionen:
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