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14.03.2018; 19:47 Uhr
BVerfG zur Gegendarstellungsfähigkeit inhaltlich offener Fragen
Offener Aufmacherfrage fehlt es an hinreichend tatsächlichem Gehalt

Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 7. Februar 2018 hat das BVerfG entschieden, dass Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen können (Az.: 1 BvR 422/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw.ZUM-RD folgt). »Wird auf dem Titelbild einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden.«

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Art. 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG habe in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung interpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, so die Kammer.

Im Fall ging es um die Titelseitenmeldung der Wochenzeitschrift  »Woche der Frau«. »Günther Jauch - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?« titelte das Boulevardblatt im Jahr 2012 neben einem Foto des bekannten TV-Moderators. Jauch wehrte sich hiergegen, weil dies auf falsche Tatsachen hindeute. Das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass die Meldung einer Gegendarstellung zugänglich sei. Eine »echte« Frage, die in der rechtlichen Bewertung einem Werturteil gleich steht und wegen der eine Gegendarstellung nicht verlangt werden kann, liege nicht vor (vgl. Meldung vom 12. Februar 2015).

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