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05.11.2018; 19:26 Uhr
BGH verhandelt zur Schutzfähigkeit von Reproduktionsfotografien
Sanssouci-Rechtsprechung auf bewegliches Sacheigentum übertragbar?

Um die Veröffentlichung von gemeinfreien Kunstwerken ging es in der vergangenen Woche vor dem BGH. Konkret hat sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Museum es verhindern kann, dass Museumsbesucher Fotos von den Exponaten machen und diese im Internet veröffentlichen.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte ein Besucher des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim ohne Erlaubnis eigene Fotografien von gemeinfreien Gemälden aus dem Bestand des Museums  und solcher, die im Auftrag des Museums gefertigt wurden, auf Wikimedia Commons veröffentlicht.

Das OLG Stuttgart hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die von einem Museumsfotografen aufwändig erstellten Fotografien von Gemälden nach dem Urheberrecht einen eigenständigen Schutz als Lichtbilder genießen. Auch die Veröffentlichung von Fotos, die ein Museumsbesucher in den Räumen des Museums selbst erstellt hatte, sei unzulässig, da das Museum solche Aufnahmen ausdrücklich verbiete (ZUM 2017/940 - Volltext bei beck-online; vgl. auch Meldung vom 11. Juni 2017). Das OLG Stuttgart stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die in der sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung des BGH aufgestellten Grundsätze (ZUM 2013, 571 - Volltext bei beck-online; vgl. Meldung vom 2. Mai 2013). 

Ob der BGH dem OLG Stuttgart in allen Punkten folgen und damit seine Sanssouci-Rechtsprechung nicht nur aufrecht erhalten, sondern auch auf bewegliche Sachen übertragen wird, bleibt abzuwarten.

Dokumente:

[IUM/ct]

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