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09.01.2019; 21:18 Uhr
BGH zum Schadensersatz bei Online-Foto-Klau
MFM-Tabelle bei nicht-professionellen Fotografen nicht anwendbar

Der BGH hat sich mit Urteil vom 13. September 2018 zur unberechtigten Verwendung von Fotografien eines nicht-professionellen Fotografen geäußert. Übernimmt ein Gewerbetreibender ungefragt das Foto eines Hobby-Fotografen ist nach Ansicht des BGH ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro durchaus angemessen (Az.: I ZR 187/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD).

Der Kläger, ein nicht-professioneller Fotograf, veröffentlichte auf »Facebook« ein Foto eines Sportwagens. Der Beklagte übernahm dieses Foto und warb damit auf seiner Website für seine kommerzielle Veranstaltung. Daraufhin verlangte der Kläger auf Basis der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) Schadensersatz in Höhe von 900 Euro.

Die Anwendung der MFM-Tabelle lehnte der BGH ab, da es sich nicht um einen Berufsfotografen handele. Vielmehr sei der Schadensersatz im Wege des freien richterlichen Ermessens zu schätzen. So bestätigt der BGH im Ergebnis den vom Ausgangsgericht bestimmten Betrag von insgesamt 200 Euro, wobei 100 Euro auf den Schadensersatz aus Lizenzanalogie und 100 Euro auf den Verletzerzuschlag fallen. 

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