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30.07.2019; 22:45 Uhr
EuGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse
Nutzung geschützter Werke in Berichterstattung über Tagesereignisse grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall geht es darum, inwieweit »Spiegel Online« ein Manuskript des Politikers Volker Beck über dessen Ansichten zur Strafbarkeit von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern veröffentlichen durfte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (ZUM-RD 2017, 518; vgl. Meldung vom 27. Juli 2017).

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat der EuGH nun entschieden, dass die Nutzung geschützter Werke in der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf. Jedoch macht der EuGH deutlich, dass Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt hat (Az.: C-516/17 - Veröffentlich in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Weiter führt der EuGH aus, dass das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen könne, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. 

Der Pressemitteilung des EuGH zufolge habe der BGH wiederum endgültig zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des streitgegenständlichen Manuskripts im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Volker Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Zugleich müsse der BGH prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass das Werk nicht rechtmäßig veröffentlicht wurde. 

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