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19.12.2019; 20:49 Uhr
EuGH: Weiterverkauf »gebrauchter« E-Books bedarf der Erlaubnis des Urhebers
Verlegerverbände bekommen Recht

Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden, dass der Weiterverkauf »gebrauchter« E-Books eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) darstellt, die der Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. Urhebers bedarf (Az.: C-263/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall ging es um einen Online-Händler aus den Niederlanden. Dieser bietet im Rahmen eines »Leseklubs« gebrauchte E-Books zum Kauf oder Tausch an. Die Nutzer müssen lediglich zusichern, dass sie ihr Exemplar löschen werden, wenn sie es gelesen haben. Hiergegen hatten zwei niederländische Verlegerverbände geklagt. Sie sahen hierdurch die Urheberrechte ihrer Mitglieder verletzt. 

Der EuGH hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der »Verbreitung an die Öffentlichkeit« im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie, sondern vielmehr unter das Recht der »öffentlichen Wiedergabe« gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie fällt, für das die Erschöpfung ausgeschlossen ist. Der EuGH stützt diese Feststellung insbesondere auf die Überlegung, dass anders als bei der Weitergabe von gedruckten Büchern im Internet nicht sichergestellt werden könne, dass die digitalen Kopien nach dem Verkauf tatsächlich gelöscht würden. Darüberhinaus seien gebrauchte E-Books qualitativ nicht von neuen Exemplaren zu unterscheiden. Im Übrigen stellt der EuGH fest, dass für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe eine Wiedergabe an ein Publikum erforderlich ist, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten. Im Fall geht der EuGH davon aus, dass eine Wiedergabe wie sie vom Beklagten vorgenommen wurde, für ein neues Publikum in diesem Sinne erfolgte. Allein die Urheber bzw. Rechteinhaber dürften entscheiden, wie ihre digitale Werke online verkauft werden können, so der EuGH. Der Weiterverkauf von E-Books bedürfe demnach deren vorherige Erlaubnis.

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