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19.06.2020; 10:34 Uhr
BVerfG zu verfassungsrechtlichen Maßgaben für strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung
Abwägung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich

Das BVerfG hat seine Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen klarstellend zusammengefasst (1 BvR 2459/19; 1 BvR 2397/19; 1 BvR 1094/19; 1 BvR 362/18). Das gab das Gericht am heutigen Freitag in einer Pressemitteilung bekannt.

Den Beschlüssen lagen insgesamt vier Verfassungsbeschwerden zugrunde, denen jeweils eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) vorausging. Zwei der Verfassungsbeschwerden wurden dabei nicht zur Entscheidung angenommen, die anderen beiden hatten Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass die Kammer die Verfahren zum Anlass genommen habe, um die Rechtsprechung des BVerfG zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen. Die Beurteilung, ob eine Äußerung rechtswidrig und somit strafwürdig sei, sei in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig, die eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordere. Diese Abwägung sei lediglich in besonderen Ausnahmefällen entbehrlich, namentlich in den Fällen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde. Die Bejahung solcher Fälle sei dabei von den Fachgerichten besonders herauszuheben und in gehaltvoller Weise zu begründen. Die Ablehnung eines solchen Sonderfalls dürfe umgekehrt jedoch nicht als Präjudiz für die sich anschließende Abwägung verstanden werden.

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