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23.06.2020; 12:17 Uhr
Keine Haftung für Upload von Bildern durch Hackerangriff
OLG Hamburg zur urheberrechtlichen Störerhaftung im TMG

Der Betreiber einer Internetseite haftet weder als Täter einer Urheberrechtsverletzung noch als Störer für im Rahmen eines Hackerangriffs auf die Seite hochgeladene Fotos. Das hat das OLG Hamburg entschieden (5 U 33/19).

Auf der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Webseite wurde von Dritten ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Antragstellers unter Ausnutzung von Sicherheitslücken ohne dessen Zustimmung hochgeladen.

Eine täterschaftliche Begehung der Urheberrechtsverletzung scheide laut OLG Hamburg im vorliegenden Fall aus, da die Antragsgegnerinnen das Bild nicht selbst hochgeladen und dadurch den Verletzungstatbestand nicht selbst erfüllt hätten. Auch komme eine Störerhaftung nicht in Betracht, da die Antragsgegnerinnen keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hätten. Schließlich ergebe sich aus § 13 Abs. 7 TMG nichts anderes. Die Norm schütze im Gegensatz zu § 7 Abs. 4 TMG Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten nicht, da der Gesetzgeber deren Schutz bei Erlass der Norm nicht im Blick gehabt habe. Selbiges könne für Vorschriften der DSGVO gesagt werden.

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