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03.04.2008; 11:38 Uhr
Vorabgenehmigung von Terminierungsentgelten für Mobilfunktarife rechtmäßig
BVerwG: Monopolartige Struktur der Märkte rechtfertigt Orientierung an tatsächlichen Kosten
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist dazu berechtigt, sich die sog. Terminierungsentgelte der Mobilfunknetzbetreiber zur Genehmigung vorab vorlegen zu lassen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteilen vom 2.4.2008 (Az. BVerwG 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16 und 6 C 17.07 - Veröffentlichung in der ZUM/ZUM-RD folgen). Bei den Terminierungsentgelten handelt es sich um diejenigen Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und die dann jeweils an die eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergegeben werden. Die Klägerinnen, die vier Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2, hatten sich gegen Regulierungsverfügungen der Beklagten, der BNetzA, gewandt, die diese Terminierung als regulierungsbedürftig angesehen hatte, da ihrer Ansicht nach die Klägerinnen insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Um die Entgelte anzusenken, sollten die Klägerinnen der Behörde darüber hinaus diese Entgelte vorab zur Genehmigung vorlegen; die Genehmigungsfähigkeit ist dann nur bei einer streng kostenorientierten Ausrichtung gegeben. Nachdem die Vorinstanz die generelle Entgeltgenehmigungspflicht verneint hatte, sah das BVerwG auf die Revision aller Beteiligten die Regulierungsverfügungen der Beklagten insgesamt als rechtmäßig an. Die Beklagte habe zunächst ohne Ermessensfehler festgestellt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für die Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetzen beherrschten. Aufgrund dieser monopolartigen Struktur der Märkte hätten daher in der Vergangenheit die Terminierungsentgelte deutlich über den Preisen gelegen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Insofern sei auch die Einschätzung der Beklagten ermessensfehlerfrei, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten sei, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde sei es auch, so die Leipziger Richter, rechtmäßig anzuordnen, der Beklagten die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorzulegen. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3351: http://www.urheberrecht.org/news/3351/
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