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04.04.2008; 10:37 Uhr
Bundesregierung: Reform der Künstlersozialversicherung erfolgreich
Ziel der besseren Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen ist erreicht

Die Bundesregierung sieht sich in ihrem Anliegen bestätigt, im Rahmen der Künstlersozialversicherung (KSV) die Prüfmöglichkeiten gegenüber den zur Abgabe verpflichteten Unternehmen verstärkt und somit das damit verbundene Ziel, die Versicherungssituation von Künstlern und Publizisten zu verbessern, erreicht zu haben. Dies geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion vom 25.3.2008 hervor. Mit dem »Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze« vom 12. Juni 2007 überprüfen nun auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung Arbeitgeber und Verwerter von künstlerischen und publizisten Werken und Leistungen; diese hätten allein im vergangenen Jahr 73.542 Betriebe zur Überprüfung der Abgabenpflichtigkeit angeschrieben, die Künstlersozialkasse (KSK) habe darüber hinaus rund 4.500 Unternehmen kontaktiert - bis 2010 sollen insgesamt etwa 280.000 Betriebe erreicht worden sein. Damit werde gewährleistet, dass nunmehr auch solche Unternehmen, die bisher entweder aus Unkenntnis keine Künstlersozialabgabe entrichtet oder sich ihr entzogen hätten, als abgabepflichtig erfasst würden. So habe man seit der Reform bei 5.384 Betrieben erstmals eine Abgabepflicht festgestellt. Um der damit verbundenen Attraktivität der KSV zu begegnen, seien auf der anderen Seite die Prüfverfahren von Antragstellern zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse konkretisiert worden.

Nach Ansicht der Bundesregierung werde dem Problem einer von den verwertenden Unternehmen bemängelten Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob eine Versicherungspflicht bestehe oder nicht, durch entsprechende Auskunfts- und Beratungsleistungen durch die KSK und weitere Rentenbehörden sowie durch staatliche Öffentlichkeitsarbeit hinreichend begegnet. Aus diesem Grunde sowie aus Gleichbhandlungsaspekten gegenüber solchen Unternehmen, die sich selbst gemeldet hätten, verbiete sich daher eine mögliche, zeitlich beschränkte Amnestieregelung für rückwirkenden Zahlungsverpflichtungen. Außerdem stehe der KSK in solchen Fällen ein hinreichender Ermessensspielraum zu, um auf mögliche Härten reagieren zu können. Eine Verpflichtung der von der Künstlersozialkasse anerkannten künstlerischen und publizistischen Berufe, in ihren Rechnungen bzw. Angeboten auf die bestehende Abgabepflicht hinzuweisen, lehnt die Bundesregierung unter Verweis auf damit für diese Künstler und Publizisten verbundenen Wettbewerbsverzerrungen ab; darüber hinaus könne sich jeder Unternehmer bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern, der KSK sowie den Trägern der Deutschen Rentenversicherung informieren.

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