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06.11.2017; 20:34 Uhr
Vorlage an BVerfG: Zweitveröffentlichungsrecht von Hochschullehrern
VGH bezweifelt Gesetzgebungskompetenz des Landes

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 26. September 2017 ein Verfahren über das Recht zur Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt (Az.: 9 S 2056/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der eigenen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sieht das Gericht Klärungsbedarf bei der Frage, ob die der Satzung der Universität Konstanz zugrundeliegende Rechtsnorm des Landeshochschulgesetzes (LHG) gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. 

Nach § 44 Abs. 6 LHG sollen die Hochschulen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das ihnen nach § 38 Abs. 4 UrhG zustehende Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für entsprechende wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen. 17 Professoren hatten ein Normenkontrollverfahren gegen die »Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts« der Universität Konstanz eingeleitet. 

Nach Überzeugung des zuständigen Senats des VGH Baden-Württemberg sei § 44 Abs. 6 LHG mit dem Grundgesetz unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Der Schwerpunkt der fraglichen Vorschrift liege auf dem Bereich des Urheberrechts und damit im Kompetenzbereich des Bundes. Dies werde auch durch die jüngsten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes verdeutlicht. Der VGH verweist in seiner Begründung auf das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, das zum 1. März 2018 in Kraft trete, mit dem der Bundesgesetzgeber es unternommen habe, die Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts neu zu strukturieren.  

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