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25.05.2018; 10:34 Uhr
BVerfG: Gegendarstellungsanspruch trotz unterlassener Erklärung im Vorfeld einer Berichterstattung
Keine Obliegenheit zur Stellungnahme

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 9. April 2018 entschieden, dass der Anspruch auf Gegendarstellung auch dann besteht, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründe grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, die einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe (Az.: 1 BvR 840/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Das BVerfG führt aus, dass die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme zu einer Verpflichtung erwachsen würde, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. »Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten«, so das Gericht in seiner aktuellen Pressemitteilung.

Die von der Beschwerdeführerin, einem Nachrichtenmagazin, angegriffene Entscheidung der Fachgerichte, wonach sie zur Gegendarstellung verpflichtet wurde, stelle keine Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit dar. 

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