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10.06.2020; 11:07 Uhr
Hessischer Verfassungsschutz muss Auskunft über mögliche Intervention des Innenministers erteilen
Journalist obsiegt vor VG Wiesbaden

Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen muss einem Journalisten Auskunft über eine mögliche Intervention des damaligen Innenministers Holger Bouffier (CDU) in die Ermittlungen der Behörde um die Gruppe des NSU erteilen. Das hat das VG Wiesbaden im Rahmen eines Eilantrages entschieden (2 L 2032/19.WI).

Konkret ging es um mögliche Interventionen von Holger Bouffier rund um die Person des Andreas Temme, welcher zum Zeitpunkt des NSU-Mordes an Halit Yosgat im Jahre 2006 Mitarbeiter bei dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen war und kurz vor oder während der Tat am Tatort gewesen sein soll.

Das VG Wiesbaden verpflichtete nun das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die vorgelegten Fragen zu beantworten. Dieser habe als Journalist einen Anspruch auf Beantwortung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG. In seiner Begründung verwies das erkennende Gericht auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom 20. November 2019 (8 B 1938/19), wonach die Formulierung "interveniert" hinreichend konkret sei und deshalb vom Landesamt keine eigene Wertung verlange. Die gestellten Fragen könnten schlagwortartig beantwortet werden, je nachdem, ob der damalige Innenminister nachgefragt oder bestimmte Vorgehensweisen kritisiert oder angemahnt habe. Anhaltspunkte für eine begründete Verweigerung der Beantwortung seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dem Landesamt steht die Beschwerde zum VGH Kassel offen.

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