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15.06.2020; 16:23 Uhr
Anbieter von Musik-Downloaddiensten nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung
BGH zur Rechtmäßigkeit von Internet-Radiorecorder

Der Anbieter eines Musik-Downloaddienstes für Internetradiosender ist nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das hat jüngst der BGH in zwei Entscheidungen festgestellt (I ZR 32/19; I ZR 6/19).

Bei dem Programm können Nutzer ihre Wunschtitel anmelden, woraufhin dieses dann automatisch das Angebot von Internetradios durchsucht. Wird das gewünschte Stück gefunden, so wird es dem Nutzer als Download zur Verfügung gestellt. Sowohl das LG Hamburg (310 O 379/14) als auch das OLG Hamburg (5 U 18/17) hatten in dem Angebot eine täterschaftliche Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers durch den Anbieter gesehen. Ebenso hatte noch das OLG München (OLG München ZUM 2019, 595) entschieden.

Dem ist der BGH in seinen beiden Entscheidungen nun nicht gefolgt. Bei dem automatisierten Vorgang treffe der jeweilige Nutzer die Entscheidung, weshalb auch dieser allein Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne. Klärungsbedürftig sei jedoch die Frage, ob das Angebot eine Beihilfe zur Tat des Nutzers darstellen könnte. Dies hänge maßgeblich von der technischen Ausgestaltung des Dienstes und der Rolle der Privatpersonen ab. Möglicherweise könnten diese sich jedoch auf das Recht auf Anfertigung einer Privatkopie (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) berufen. Der BGH hat deshalb die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

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