Institut für Urheber- und Medienrecht

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28.10.2008; 17:49 Uhr
Veröffentlichung der Fotos vom Haftausgang eines Prominenten war rechtmäßig
Bundesgerichtshof lehnt Klage von Schauspieler Karsten Speck ab

Die »Bild«-Zeitung durfte in einem mit Fotoaufnahmen illustrierten Artikel über den Haftausgang des Schauspielers Karsten Speck berichten. Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Oktober, mit dem der die Unterlassungsklage Specks ablehnte. Der Schauspieler, der zu einer Freiheitsstrafe vom 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, konnte die Haftstrafe bereits nach zwei Wochen im offenen Strafvollzug verbüßen.

In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Berlin der Klage zunächst stattgegeben, in der Revision wies sie das Kammergericht jedoch mit der Begründung zurück, es handle sich bei den betreffenden Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, berechtigte Interessen des Klägers würden nicht verletzt (Urteil des KG Berlin vom 4. Dezember 2007, ZUM-RD 2008, Heft 10, S.461).

Die Karlsruher Richter bestätigten nun dieses Urteil. In der Veröffentlichung der Fotos liege zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers, da sein Fehlverhalten durch die Berichterstattung erneut öffentlich gemacht werde. Auf der anderen Seite bestünde jedoch ein öffentliches Informationsinteresse, das durch die Pressefreiheit geschützt werde und bei einer Abwägung dem Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Als weiteren Aspekte führte der BGH die Kontrollfunktion der Presse an, da der beanstandete Artikel zugleich die Frage aufwerfe, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug gegebenenfalls eine besondere Behandlung erfahre.

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