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06.06.2014; 10:40 Uhr
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zu elektronischen Leseplätzen
Urheberrechtsrichtlinie erlaubt Digitalisierung einzelner Werke

Der EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass die Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) die EU-Mitgliedstaaten nicht daran hindere, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an eigens hierfür eingerichteten Terminals bereitzustellen, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung erforderlich ist (Az.: C-117/13). Dies sei etwa dann der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Originale von Werken »alt, zerbrechlich oder selten« seien oder, wenn das »betreffende Werk von einer Vielzahl von Studierenden eingesehen« werde und die »Kopien davon zu einer übermäßigen Abnutzung« führen könnten. Die Urheberrechtsrichtlinie  erlaube es den Nutzern nicht, an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werke auf einem USB-Stick abzuspeichern, so Jääskinen. Das Ausdrucken eines zugänglich gemachten Werks könne jedoch von anderen Ausnahmen der Richtlinie wie etwa der der Privatkopie erfasst werden.

Im Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einem Lehrbuchverlag und der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt), die ihren Studenten an elektronischen Leseplätzen erlaubt, die in ihrer Bibliothek befindlichen Bücher ganz oder zum Teil auszudrucken oder auf USB-Sticks zu ziehen. Auf das verlagsseitige Angebot der Nutzung eines entsprechenden E-Books war die Universität nicht eingegangen. Der BGH hat durch Beschluss vom 20. September 2012 dem EuGH drei Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vorgelegt (vgl. Meldung vom 23. September 2012). 

In seinem Gutachten kommt Jääskinen zu dem Schluss, dass sich die Bibliothek, selbst wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung seines Werkes zu angmessenen Bedingungen anbietet, auf die Ausnahme für eigens eingerichtete Terminals berufen könne. Die Bibliothek könne sich nur dann nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, wenn ein Vertrag bereits geschlossen worden ist. 

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[IUM/ct]

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