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14.02.2001; 10:04 Uhr
Europäisches Parlament verabschiedet EU-Urheberrechts-Richtlinie
Urheberrechte gegenüber Kommissionsentwurf teilweise gestärkt

Das Europäische Parlament (EP) hat am 14.2.2001 in zweiter Lesung seinen Standpunkt zur Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Rechte in der Informationsgesellschaft (EU-Urheberrechtsrichtlinie) verabschiedet. Das EP folgte dabei weitgehend dem entsprechenden Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates (ER) und der Beschlussempfehlung des Parlamentsausschusses für Recht und Binnenmarkt unter dessen Berichterstatter Enrico Boselli (PES, I). Ziel der Richtlinie ist es, die EU-Urheberrechtsgesetzgebung an neue technische Entwicklungen anzupassen und internationale Verpflichtungen zu erfüllen, die die EU 1996 mit Annahme des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger eingegangen ist.

Nach der Richtlinie wird Urhebern grundsätzlich das alleinige und ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Übertragung ihrer Werke eingeräumt. Die Richtlinie sieht aber auch Ausnahmen und Beschränkungen dieses Grundsatzes vor. Zwingend muss z. B. in allen Mitgliedsstaaten die zeitweilige Vervielfältigung von Werken erlaubt sein, wenn die Vervielfältigung lediglich vorübergehend oder zufällig stattfindet und integraler Bestandteil eines technischen Vorgangs ist.

Die Richtlinie räumt den Mitgliedsstaaten darüber hinaus das Recht ein, im Interesse der Allgemeinheit, der Wirtschaft oder bestimmter Bevölkerungsgruppen (z. B. Personen mit Behinderungen) oder zu bestimmten Zwecken (z. B. zu religiösen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken) weitere Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechtsschutzes zu regeln. Die Richtlinie sieht soweit allerdings vor, dass die Urheber in einigen Fällen einen "gerechten Ausgleich" erhalten bzw. in einigen Fällen namentlich genannt werden müssen. Einen solchen "gerechten Ausgleich" fordert die Richtlinie insbesondere auch für die Vervielfältigung von Werken durch natürliche Personen, und dies auch dann, wenn die Vervielfältigung ausschließlich privaten, nicht kommerziellen Zwecken dient.

Während der dreijährigen Beratung der Richtlinie - den ersten Entwurf hatte die Europäische Kommission (EK) bereits 1997 vorgelegt - hatten sich Urheberverbände nachdrücklich für eine Stärkung der Rechte ihrer Mitglieder eingesetzt. Ihr Einsatz blieb nicht ohne Erfolg: Der vom EP verabschiedete Richtlinienentwurf sieht in einigen Bereichen einen stärkeren Urheberschutz vor, als es von EK und ER vorgeschlagen worden war. Die Urheberbenennung z. B. soll bei erlaubnisfreien Nutzungen nun nur dann entfallen dürfen, wenn die Nennung "nachweislich nicht möglich ist". Nach dem Entwurf, den EK und ER vorgelegt hatten, sollte eine Nennung nur erfolgen, "wann immer dies möglich" sei. Keine Mehrheit fand im EP allerdings der Vorschlag des federführenden Parlamentsausschusses, Rundfunkunternehmen das Recht zur erlaubnisfreien Nutzung ihrer Archivproduktionen und Archivauftragsproduktionen einzuräumen.

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