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30.03.2017; 21:30 Uhr
BGH zum Filesharing über einen Familienanschluss
Eltern können für volljährige Kinder haftbar gemacht werden

Der BGH hat mit Urteil vom 30. März 2017 entschieden, dass Eltern im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Namen ihres Kindes angeben müssen, das ihnen gegenüber die illegale Nutzung einer Internet-Tauschbörse über den Familienanschluss zugegeben hat. Genügen die Eltern als Anschlussinhaber ihrer sekundären Darlegungslast nicht, müssen sie unter Umständen selbst für die Rechtsverletzung geradestehen (Az.: I ZR 19/16 »Loud«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Diese Angabe sei den Eltern auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar. Der BGH stellt klar, dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet sei, etwa die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. »Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.«

Das LG München I hat der Klägerin, Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Musiktitel des Albums »Loud« der Künstlerin Rihanna, Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von insgesamt mehr als 3.500 Euro zugesprochen (ZUM-RD 2016, 308). Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

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