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04.04.2017; 20:53 Uhr
BGH zum »Zu-Eigen-Machen« von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals
Übernahme der inhaltlichen Verantwortung durch eigenmächtige Veränderung von Bewertungen

Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 4. April 2017 entschieden, dass ein Betreiber eines Bewertungsportals, der auf die Rüge eines von einer kritischen Bewertung Betroffenen unautorisierte Änderungen an eingestellten Bewertungen vornimmt, die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen übernimmt und als unmittelbarer Störer haftet (Az.: VI ZR 123/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Beklagte betreibt ein Internetportal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Ein Patient, der in der Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie der Klägerin operiert worden war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin dar. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahme der Beklagte Änderungen an dem Text durch Einfügen eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor, ohne dies zuvor mit dem Patienten abzustimmen. Die Klägerin gab sich damit nicht zufrieden und klagte auf Unterlassung der Äußerungen. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht.

Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück. Er habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer hafte. Der Beklagte habe die Äußerungen des Patienten auf Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, in dem er selbstständig entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. »Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen«, so der BGH in seiner Pressemitteilung. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern gehandelt habe, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

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