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21.12.2017; 21:04 Uhr
»Tagesschau-App«: BGH lehnt Nichtzulassungsbeschwerde des NDR ab
Urteil des OLG Köln rechtskräftig

In dem Verfahren um die »Tagesschau-App« hat der BGH mit Entscheidung vom 14. Dezember 2017 den Antrag des NDR (vgl. Meldung vom 26. Oktober 2016) auf Zulassung der Revision nicht zugelassen (Az.: I ZR 216/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies berichtet der Norddeutsche Rundfunk mit aktueller Pressemeldung. Das Urteil des OLG Köln vom 30. September 2016 (vgl. Meldung vom 4. Oktober 2016) wird damit rechtskräftig. 

Nachdem die erste Instanz die »Tagesschau-App« in der Fassung vom 15. Juni 2011 mit dem Rundfunkstaatsvertrag für nicht vereinbar erklärt und ein Vertriebsverbot für diese Version ausgesprochen hatte (Az.: 31 O 360/11 - ZUM-RD 2012, 613), wies das OLG Köln die im Jahr 2011 von mehreren Verlagen eingereichte Klage in zweiter Instanz zunächst ab (Az.: 6 U 188/12 - ZUM 2014, 245). Auf die Revision der Verleger hin verwies der BGH den Streit wiederum an das OLG Köln zurück (Az.: I ZR 13/14 - ZUM 2015, 989). Mit Urteil vom 30. September 2016 erklärte das OLG Köln die »Tagesschau-App«, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, als unzulässig (Az.: 6 U 188/12 - ZUM 2017, 247). Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendete sich der NDR. Das Urteil treffe weitereichende und in Teilen über die Feststellungen des BGH hinausgehende Feststellungen. Der NDR wies darauf hin, dass die »Tagesschau-App« durch Verknüpfung von Texten mit Videos, Audios und multimedialen Elementen ein nutzerfreundliches und zeitgemäßes Informationsangebot darstelle, das den rechtlichen Vorgaben entspreche. 

»ARD und NDR werden nun prüfen, ob das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall befasst werden soll«, erklärt Dr. Michael Kühn, NDR Justitiar. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt hingegen die Entscheidung des BGH. Der Schwerpunkt öffentlich-rechtlicher Angebote müsse eindeutig im audiovisuellen Bereich liegen. So dürften zu Sendungen hinführende Texte nicht mehr als ein Drittel der jeweilige Seite ausmachen, erklärt der BDZV

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