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08.03.2015; 20:58 Uhr
Urhebervertragsrecht: Initiative Urheberrecht legt Reformvorschlag vor
Vorschlag basiert auf »Kölner Entwurf« - ergänzende Abweichungen zur Definition der Rechtseinräumungen und zu Verfahrensfragen

Die Initiative Urheberrecht hat auf ihrer letzten Mitgliederversammlung einen Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen und an die relevanten Entscheidungsträger und Interessenvertreter versandt. Einer eigenen Pressemitteilung vom 5. März 2015 zufolge heißt es in der Begründung, dass die seit dem Inkrafttreten des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 gesammelten Erfahrungen zeigten, dass das Gesetz seinem Anspruch den Urhebern und ausübenden Künstlern zu einer angemessenen Vergütung für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen zu verhelfen, noch nicht gerecht werde. In der Pressemitteilung werden vier Punkte aufgeführt, die sich als Probleme bei der Umsetzung des geltenden Urhebervertragsrechts herausgestellt hätten. So würden sich ganze Branchen der Verhandlung gemeinsamer Vergütungsregeln, vor allem im Printbereich, entziehen. Die Verhandlungen der Verwerterverbände mit Vereinigungen von Urhebern liefen ins Leere, da Erstere die Annahme des Verhandlungsergebnisses oder des Schlichterspruchs verweigerten. Soweit gemeinsame Vergütungsregeln getroffen worden seien, würden diese von einzelnen oder zahlreichen Mitgliedern der Vereinigungen bei Vertragsabschluss mit einzelnen Urhebern unterlaufen. Die Betroffenen wagten es nicht, dagegen zu klagen, um nicht anschließend diskriminiert und damit faktisch arbeitslos zu werden. Weiter entwickelten Branchen Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage umfassende einfache Nutzungsrechte erworben würden. Auf diese Art und Weise würde der Erwerb ausschließlicher Nutzungsrechte vermieden. Diese AGBs seien bisher nicht justitiabel. 

Der Entwurf der Initiative Urheberrecht basiert auf dem »Kölner Entwurf« von Professor Karl-Nikolaus Peifer und Frey Rechtsanwälte vom November 2014. Angaben der Initiative zufolge betreffen die ergänzenden Abweichungen, insbesondere die Definition der betroffenen Rechtseinräumungen und Verfahrensfragen. Nicht nur »ausschließliche Rechtseinräumungen« sollten von den Änderungen betroffen sein. Weiter solle geklärt werden, wer Partei von Verhandlungen im Rahmen von § 36 UrhG sein könne. Die Möglichkeit des Abschlusses des Schlichtungsverfahrens durch ein Gericht und der Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln durch Organisationen - »Verbandsklage« - sind weitere Vorschläge zur Reform.

Die Entwürfe und Reaktionen hierzu sind Gegenstand einer Veranstaltung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 20. März 2015.

 

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