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04.07.2006; 18:02 Uhr
Werbung für private Sportwetten: Rundfunk- und Landesmedienanstalten führen erste Gespräche
Unterschiedliche Ansichten zur Zulässigkeit von Werbespots - DSF droht mit Wegzug aus Bayern

Zu einem ersten Gespräch über die Folgen des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.3.2006 für Werbung von Wettanbietern im Fernsehen haben sich die Vertreter von ARD und ZDF, der Landesmedienanstalten sowie des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) getroffen. Wie aus einer gemeinsamen Erklärung vom 3.7.2006 vervorgeht, kommen die Beteiligten angesichts einer Vielzahl divergierender gerichtsentscheidungen der letzten Monate - siehe hierzu die Meldung vom 2.6.2006 - zu einer unterschiedlichen Einschätzung der Rechtslage. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei ein Verzicht auf Werbung für private Wettanbieter die nötige Konsequenz aus dem Urteil des BVerfG. Auf die sich widersprechende Judikatur der Gerichte und die unterschiedliche Verwaltungspraxis der Ordnungsbehörden in den Ländern verweisen die Landesmedienanstalten, weshalb sich ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern mit einem damit verbundenen Eingriff in die Rundfunkfreiheit des jeweiligen Veranstalter bis zur eindeutigen Klärung der Rechtslage verbiete.

In diesem Zusammenhang hat die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) das Ansinnen der Bayerischen Landesregierung zurückgewiesen, Sendern in Bayern die Ausstrahlung von Werbespots privater Sportwetten-Anbieter zu untersagen. Wie »newsroom.de« am 4.7.2006 berichtet, lehnte die BLM dies unter Verweis auf Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Bundesländern ab. Als Reaktion auf das Begehren der Landesregierung hat der private Sportsender Deutsches Sportfernsehen (DSF) gegenüber der BLM angekündigt, »eine Sitzverlegung in ein anderes Bundesland« zu prüfen. DSF finanziert sich zum großen Teil aus den Einnahmen aus Werbung für Wettangebote.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01), ZUM 2006, 388-400 (Heft 5)
  • Anmerkung zum BVerfG-Urteil von RA Dr. Markus Ruttig, Köln, ZUM 2006, 400-402 (Heft 5)
[IUM/hl]

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