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08.08.2006; 18:38 Uhr
OLG München bestätigt Urteil zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen
Handel mit Oracle-Lizenzen bleibt wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts untersagt

Mangels fehlender Nutzungsrechte und Nichteingreifens des Erschöpfungsgrundsatzes ist es dem Händler mit gebrauchten Software-Lizenzen usedSoft untersagt, Software-Lizenzen von Oracle Internation Corp. (Oracle) an Dritte weiter zu übertragen. Das Oberlandesgericht München (OLG München) bestätigte am 3.8.2006 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I (LG München I) im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes vom 19.1.2006 (ZUM 2006, 251), wie »InfoweekOnline« am 7.8.2006 meldet.

Gegen den Softwarehändler usedSoft hatte Oracle eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ersterer erwirbt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Nutzungsrechte von Software-Lizenznehmern von Oracle, die er dann per Download über seine Homepage Dritten erneut einräumt. Das LG München I gab dem Begehren der Antragstellerin statt. Zum einen hätten Kunden der Antragstellerin usedSoft keine Nutzungsrechte an den Softwarelizenzen übertragen können, da diese von der Antragstellerin zuvor nur einfach und nicht weiter übertragbar eingeräumt worden seien. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz greife zudem bei unkörperlichen Vervielfältigungsgegenständen nicht, da Kunden von Oracle die Software in der Regel nur per Download erwerben würden, nucht aber zusätzlich per CD-ROM. Nach Berufung der Antragsgegnerin folgte nun dieser Ansicht auch das OLG München und stellte eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Berufungsbeklagten fest.

Gleichwohl fällt die Bewertung des Urteils unterschiedlich aus. Während laut »shareware.de« vom 8.8.2006 die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle wie die von usedSoft entzogen sei, sieht usedSoft-Geschäftsführer Schneider laut »InfoweekOnline« sein Konzept als bestätigt an: Jedoch müssten Unternehmen aber in Zukunft darauf bestehen, »beim Software-Kauf eine CD zu erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern«. Dennoch kündigte er an, bis zum Bundesgerichtshof gehen zu wollen, um der praxiswidrigen Unterscheidung zwischen online und per Datenträger übertragenen Software ein Ende zu bereiten.

Dokumente:

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • »Gebrauchtsoftware« und Erschöpfungslehre: Zu den Rahmenbedingungen eines Second-Hand-Marktes für Software, von Dr. Malte Grützmacher, LL.M. (London), Hamburg, ZUM 2006, 302-305 (Heft 4)
[IUM/hl]

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