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24.09.2007; 10:42 Uhr
OLG Köln entscheidet zu Kontrollpflichten von Sharehostern
»RapidShare« muss nach konkretem Hinweis externe Linklisten regelmäßig überprüfen

Mit am 21.9.2007 verkündeten Urteilen hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) in zweiter Instanz über die Verantwortlichkeit der Webhosting-Betreiber von »www.rapidshare.de« und »www.rapidshare.com« und dem Umfang der gesetzlichen Prüf- und Kontrollpflichten entschieden, um illegale Download-Angebote von Musikdateien zu verhindern (Az. 6 U 86/07 und 6 U 100/07 - Veröffentlichungen in der ZUM folgen demnächst).

Der Anbieter stellt seinen Nutzern als so genannter »Sharehoster« Speicherkapazitäten zur Verfügung, die dort beliebige Inhalte ablegen und so anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können, führt aber kein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien. Jedoch teilt er seinen Nutzern die genaue Adresse der jeweiligen Datei in der Form eines (Download-) Links mit. Mithilfe dieser Links werden auf anderen, von Dritten in der Regel im Ausland betriebenen Webseiten (bspw. »www.rapidshare.org«) Verzeichnisse geführt, über die nach einzelnen Dateien recherchiert werden kann und die dann direkt auf die Dateien bei »www.rapidshare.de« und »www.rapidshare.com« verlinken. Auf solche Linksammlungen wiederum verweisen die beklagten »Sharehoster«.

Nachdem die von der GEMA gegen den die Dienste betreibende Rapidshare AG auf Unterlassung erwirkten einstweiligen Verfügungen vom Landgericht Köln bestätigt worden waren (ZUM 2007, 568 und 665, Heft 7 und 8/9), hat nun auch das OLG Köln den Verfügungsbeklagten verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke über ihr Internetangebot öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch beschränkte das Gericht laut einer Pressemitteilung die dem Anbieter im Rahmen der Störerhaftung obliegenden postaktiven zumutbaren Überprüfungspflichten auf solche Urheberrechtsverletzungen ein, die diesem von Seiten der Rechteinhaber nach konkreter Abmahnung der einzelnen Titel genannt und die er in denjenigen Linklisten aufdecken und somit unterbinden könne, auf die er selbst verweise. Dementsprechend sei der Vefügungsbeklagte dann insoweit zu einer regelmäßigen Überprüfung der Linklisten verpflichtet.

Mit der Entscheidung den Entscheidungen zufrieden zeigten sich beide Parteien. Laut Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG, habe das Gericht die einem Hoster obliegenden Prüfungspflichten klar umrissen und so auch anderen Unternehmen die Rechtssicherheit gegeben, »Innovationen für die breite Masse (zu) erschließen«. Für die GEMA wiederum sei es »ein bahnbrechender Erfolg« im Kampf gegen die Online-Piraterie, dass es für Anbieter reinen Speicherplatzes auch bei automatisierten Massennutzungen und auch ohne Einsatz von Filtersoftware zumutbar sei, auf externen Suchseiten Dritter ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen die Fortsetzung von Urheberrechtsverletzungen unterbinden zu müssen. Bislang noch nicht entschieden ist die von der RapidShare AG gegen die GEMA erhobene negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf (siehe Meldung vom 18.4.2007.2007 ).

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