AG Halle/Saale zum Streitwert bei Filesharing
Das AG Halle/Saale hat am 24. November 2009 in einem Abmahnfall zum Filesharing entschieden, dass ein Streitwert von 10.000 Euro für einen in einer Internet-Tauschbörse angebotenen Film überhöht sei (Az. 95 C 3258/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das Gericht befand 1.200 Euro für angemessen, da es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handele. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Darmstadt, Az. 9 Qs 99/09, ZUM-RD 2009, 466, wonach auch bei zwei Filmwerken noch eine Bagatelle anzunehmen sei.
Der Streitwert habe »keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung«, sondern orientiere sich »an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung«. Ebenfalls für die Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen sei der Rechtsgedanke des - auf diesen Fall noch nicht anwendbaren - § 97a Abs. 2 UrhG.
Das Bundesverfassungericht hatte zuletzt eine Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG als unzulässig abgewiesen, die unter anderem auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gestützt war. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht mehr die vollen Anwaltskosten für Abmahnungen ersetzt zu bekommen. Das BVerfG führte hierzu aus: In »Altfällen (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt«.
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