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27.10.2010; 15:21 Uhr
BVerwG bestätigt Gebührenpflicht für internetfähige PCs
Zwar andere Technik als herkömmliche Rundfunkgeräte, aber in gleicher Weise zum Empfang geeignet

Das BVerwG hat heute in drei Fällen über die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs entschieden (Urteile vom 27. Oktober 2010, Az. BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Wie die Vorinstanzen stellten die Bundesrichter auf die Empfangsmöglichkeit der Geräte ab, die sie aufgrund der Angebote von Rundfunksendungen per Livestream im Internet bejahten. Verstöße der Regelung im RStV gegen die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information nach Art. 5 Abs. 1 GG und der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verneint das BVerwG.

Die Eingriffe seien durch die aus dem Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) hergeleitete Finanzierungsfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gedeckt. Eine Typisierung von Gebührentatbeständen sei auch hier verhältnismäßig. Die Grenze der Typisierung, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, sieht der 6. Senat ebenfalls nicht verletzt. Denn trotz ihrer technischen Unterschiedlichkeit seien herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte und PCs in gleicher Weise zum Empfang von Programmen geeignet. Für die künftige Gesetzgebung sei jedoch zu beachten, dass die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs tatsächlich durchsetzbar sein müsse. Hier bezieht sich das BVerwG nach Angaben der »Süddeutschen Zeitung« auf mobile Geräte. Diese kommen potentiell überall zum Einsatz und können möglicherweise nicht einem Haushalt zugeordnet werden.

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