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15.04.2011; 14:24 Uhr
EuGH-Generalanwalt nimmt zu den EU-rechtlichen Voraussetzungen von Filter- und Sperrsystemen gegen Filesharing Stellung
Eingriffe in Grundrechte nur auf Grundlage eines zugänglichen, klaren und vorhersehbaren Gesetzes

In seinen Schlussanträgen im Rechtsstreit zwischen der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM und einem belgischen Provider hat der EuGH-Generalanwalt M. Pedro Cruz Villalón zu den EU-rechtlichen Voraussetzungen von Filter- und Sperrsystemen gegen Filesharing Stellung genommen (Az. C-70/10). Die mit einem Filter- und Sperrsystem einhergehenden Eingriffe in Art. 7 (Kommunikationsfreiheit), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11 (Informationsfreiheit) EU-Grundrechtecharta könnten nur auf Grundlage eines zugänglichen, klaren und vorhersehbaren Gesetzes vorgenommen werden. Die belgische Regelung erfülle diese Kriterien nicht, sondern sei »ungewöhnlich, neu und unerwartet«.

In Belgien kann per gerichtlicher Unterlassungsanordnung ein umfassendes Filter- und Sperrsystem angeordnet werden. Danach müssen Provider auf eigene Kosten ihren gesamten Datenverkehr erfassen und für illegale Dateien entsprechende Sperrungsmöglichkeiten vorsehen. Die Verpflichtung erfasst nach Angaben von Villalón eine unbestimmte Vielzahl natürlicher und juristischer Personen. Dazu gehören auch Nutzer anderer Provider, die sich mit den Kunden des Antragsgegners austauschen. Gefiltert und gesperrt werden müssen auch Daten, die gar nicht von belgischen Nutzern eingestellt wurden. Dieses System, so der Generalanwalt, weise Providern eine »Erfolgsverpflichtung in Bezug auf den Schutz« der SABAM-verwalteten Werke zu und verlagere die Verantwortung im Kampf gegen Filesharing auf Internet Provider.

Der österreichische Jurist Hans Peter Lehofer hebt in seinem Blog hervor, dass es nach Ansicht des Generalanwalts kein System von Internetfiltern und -sperren geben kann, welches »ausschließlich spezifisch unzulässige Inhalte« erfasst und damit in Einklang mit Art. 11 EU-Grundrechtecharta steht.

 

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