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20.02.2013; 19:48 Uhr
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden
Pressegesetze der Länder nicht anwendbar - Auskunftsanspruch resultiert direkt aus Grundgesetz

Einer eigenen Pressemitteilung zufolge hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) heute entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind. Ein Auskunftsanspruch der Presse kann allerdings mangels einer bundesgesetzlichen Regelung unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.

Im Fall hatte ein Journalist der »Bild«-Zeitung vom Bundesnachrichtendienst (BND) als Bundesbehörde Auskunft darüber verlangt, wie viele seiner Mitarbeiter in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung »Fremde Heere Ost« waren. Er hatte sich hierbei auf das Pressegesetz des Landes Berlin gestützt. Nachdem der BND dem Journalisten mitgeteilt hatte, dass die Bearbeitung des Antrags noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, hatte die »Bild« Untätigkeitsklage erhoben. Das BVerwG hat die Klage nun abgewiesen. Dem Bund stehe die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung zu. Zu dieser Materie gehöre auch der gesetzliche Auftrag an den BND zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz. Die Befugnis zur Regelung der Materie »Bundesnachrichtendienst« umfasse als Annex die Kompetenz, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit, einschließlich der Presse, Informationen erteilt werden dürften.

Von der Kompetenz mit Blick auf Auskünfte der Bundesbehörden gegenüber Mitgliedern der Presse hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Damit sei ein Anspruch allerdings nicht ausgeschlossen. Vielmehr folge die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Fehle es an einer Regelung, sei ein Minimalstandard an Auskünften garantiert, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden, wie sie beispielsweise in den Landespressegesetzen aufgeführt seien. Einem Bericht der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung« zufolge hatte die beklagte Behörde argumentiert, dass der Rechercheaufwand für die Auskunft zu hoch sei. Insgesamt betrage die Rechtsauskunft etwa 7.000 bis 10.000 hauptamtliche Mitarbeiter.

Das BVerG lehnte den Auskunftsanspruch ab, da er sich nur auf Informationen beziehe, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden seien. Er beinhalte keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Der BND habe zur Aufklärung des Sachverhalts eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt. Deren Untersuch sei noch nicht abgeschlossen.

Wie »Die Welt« berichtet, zeigte sich der Anwalt der »Bild« zufrieden, dass der Auskunftsanspruch auf das Grundgesetz gestützt wurde und nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz verwiesen worden sei. Er kündigte dennoch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht an. 

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