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16.05.2013; 16:55 Uhr
BGH legt EuGH Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des »Framing« vor
Rechtmäßigkeit des »Framing« nicht zweifelsfrei zu beantworten

Der I. Zivilsenat des BGH hat mit heutigem Beschluss dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des »Framing« in seine eigene Internetseite einbindet (Az.: I ZR 46/12 »Die Realität«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel »Die Realität« herstellen lassen, welcher dann auf der Videoplattform »YouTube« abrufbar war. Die Beklagten hatten den Film auf ihren eigenen Internetseiten im Wege des »Framing« verlinkt. Der Werbefilm konnte mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis vom Server der Videoplattform abgerufen und anschließend in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (»Frame«) abgespielt werden. Die Klägerin berief sich auf ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Das OLG München entschied mit Urteil vom 16. Februar 2012 (Az.: 6 U 1092/11) auf die Berufung der Beklagten, dass »Framing« keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde. 

Auch der BGH ist der heutigen Pressemitteilung zufolge der Ansicht, die bloße Verknüpfung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts im Wege des »Framing« sei keine öffentliche Zugänglichmachung, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Dennoch könne das Einbetten bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Konkret geht es um die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werks in eine eigene Internetseite, unter Umständen wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (»Urheberrechtsrichtlinie«) darstellt, auch wenn das fremde Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. 

Da diese Frage - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - nicht zweifelsfrei zu beantworten sei, habe der BGH nun den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.

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