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10.06.2020; 10:12 Uhr
BVerfG darf Teile der Presse vorab über Inhalt von Entscheidung informieren
Eilantrag der AfD vor dem VG Karlsruhe erfolglos

Das BVerfG darf einen ausgewählten Kreis an Journalistinnen und Journalisten bereits vor der Verkündung über den Inhalt einer Entscheidung informieren. Das hat das VG Karlsruhe im Rahmen eines Eilantrages der Alternativen für Deutschland (AfD) entschieden (3 K 2476/20). 

Streitgegenständlich war die Praxis des BVerfG, Journalistinnen und Journalisten der Justizpressekonferenz e.V. vorab über den Inhalt einer Entscheidung zu informieren. Konkret wollte die AfD durch ihren Eilantrag verhindern, dass das Gericht die Justizpressekonferenz über den Inhalt des Urteils im Organstreitverfahren gegen den Bundesinnenminister Horst Seehofer (vgl. Meldung vom 9. Juni 2020) vor der öffentlichen Verkündung informiert.

Das VG lehnte den Antrag als unbegründet ab. Weder verbiete das Bundesverfassungsgerichtsgesetz dem BVerfG, Teile der Presse vorab über den Inhalt seiner Entscheidungen zu informieren, noch stünden Vorschriften der Geschäftsordnung des BVerfG dieser Praxis im konkreten Fall entgegen, so das erkennende Gericht. Als bloßes Binnenrecht verleihe die Geschäftsordnung der AfD keine eigenen Rechte. Schließlich sei die AfD auch nicht in ihren Rechten als politische Partei verletzt, da lediglich eine Bekanntgabe gegenüber der Justizpressekonferenz erfolge und nicht gegenüber anderen Parteien. Letztlich könne die Partei weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der "für sie auftretenden natürlichen Personen" geltend machen noch eine mögliche Beeinträchtigung anderer Journalistinnen und Journalisten in deren Pressefreiheit rügen.

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