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10.10.2008; 16:55 Uhr
Amtsgericht München: Dynamische IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten
Bestimmbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG sei nicht gegeben

In Abweichung zur Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte und dem bestätigenden Berufungsurteil des Landgerichts Berlin (ZUM 2008, Heft 1, Seiten 70 und 83) hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 30. September 2008 (Az.: 133 C 5677/08) entschieden, dass dynamische IP-Adressen, die bei jeder Interneteinwahl neu vergeben werden, keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind und ihre Speicherung daher keines Rechtfertigungsgrundes nach § 15 Telemediengesetz (TMG) bedürfe.

Im konkreten Fall war ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 4 TMG und § 1004 BGB klageweise gegen den Betreiber eines Internetportals geltend gemacht worden, der die IP-Adressen der Portalbesucher in Log-Files speicherte. Das Amtsgericht München wies die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurück, da der Kläger nicht vorgetragen hatte, das Internetportal tatsächlich genutzt zu haben. Zugleich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Erhebung personenbezogener Daten nicht gegeben sei. Nach Auffassung des Gerichts fehle es an der notwendigen Bestimmbarkeit der dahinterstehenden natürlichen Person, die nur dann gegeben sei, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen könne. Bei dynamischen IP-Adressen, wie sie von den meisten Access-Providern vergeben werden, setze eine Bestimmung des Anschlussinhabers auch die Einbeziehung der Adressvergabe zum betreffenden Zeitpunkt voraus, die nur durch den Provider selbst zu ermitteln sei. Wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Auskunftsmöglichkeit des Providers an Homepage-Betreiber liege eine solchen Bestimmbarkeit daher nicht vor.

[IUM/bs]

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