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17.11.2010; 15:31 Uhr
OVG Berlin-Brandenburg hebt Nachrichtensperre im Fall Heisig auf
10 Senat: Legitimes öffentliches Interesse an Informationen über den Tod der Berliner Jugendrichterin - Auskunft nur über objektive Todesumstände

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse einen Auskunftsanspruch über die Begleitumstände des Todes von Kirsten Heisig hat (Beschluss vom 11. November 2010, Az. OVG 10 S 32.10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Berliner Jugendrichterin war im Juli 2010, kurz vor Veröffentlichung ihres Buches »Das Ende der Geduld: Konsequent gegen jugendliche Gewalttäter« tot aufgefunden worden. Die unklaren Umstände ihres Todes sorgten in den Medien für einige Spekulationen (Selbst- oder Fremdtötung?).

Der Aufhebungsantrag des Journalisten Gerhard Wisnewski gegen die vom Generalstaatsanwalt verhängte strikte Nachrichtensperre hatte Erfolg, weil die Richter des 10. Senats ein legitimes öffentliches Interesse an Informationen über den Todesfall bejahten. Es stehe außerdem immer noch die Frage im Raum, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Tod Heisigs und ihrer Tätigkeit als Jugendrichterin in Berlin gibt. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die objektiven Todesumstände, nicht auf etwaige Motive und Hintergründe einer Selbsttötung. Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Richterin sei daher nicht betroffen.

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