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05.06.2012; 10:28 Uhr
BGH: Literarische Collage ohne Kunstcharakter nicht vom Zitatrecht gedeckt
Jedenfalls reine Dokumentation ohne eigene geistige Auseinandersetzung des Autors unzulässig

Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 212/10 - Blühende Landschaften; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) befand der I. Zivilsenat des BGH, dass die Aufnahme fremder Zeitungsartikel und Lichtbilder in einer literarischen Collage bei der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten kunstspezifischen Auslegung des Urheberrechts nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt ist. Die kunstspezifische Betrachtung verlange, bei Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr.2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Kunstcharakter habe ein Werk jedoch nicht bereits aufgrund des Umstands, dass eine Kombination aus eigenen Texten des Autors mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht komme. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweise, insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung sei.

Konkret ging es um das Buch »Blühende Landschaften«, in dem der Autor, ehemaliger Vorsitzender des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, unter anderem die sozialen und politischen Begebenheiten in seinem Gerichtssprengel beschreibt und im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rolle der Presse dafür ungenehmigt ganze Artikel und Lichtbilder aus der »Märkischen Oderzeitung« verwendet. Das OLG Brandenburg (Az.: 6 U 14/10) gab der Kunstfreiheit des beklagten Autors den Vorrang vor dem Urheberrecht der Zeitungsautoren und -fotografen (vgl. Meldung vom 10. November 2010). 

Der BGH stellt fest, das Berufungsgericht sei zwar zutreffend entsprechend der »Germania 3«-Entscheidung des BVerfG davon ausgegangen, dass das Zitatrecht im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich habe als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Der BGH ist aber der Auffassung, die Feststellungen des OLG Brandenburg würden der Annahme, es handele sich bei dem Buch des Beklagten und insbesondere bei der Illustrierung seiner eigenen Texte mit fremden, häufig bebilderten Zeitungsartikeln, um ein Werk der Kunst und die angegriffenen Zitate seien ein Mittel künstlerischen Ausdrucks nicht genügen. Die Gesamtbetrachtung spreche vielmehr für eine möglichst anschauliche und facettenreiche Mitteilung historischer Tatsachen und deren Bewertung durch den beklagten Autor und sei gerade nicht primär schöpferischer Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit. Jedenfalls im Hinblick auf den im hinteren Abschnitt des Buches abgedruckten Dokumentationsteil, welcher Zeitungsartikel und bildliche Darstellungen ohne weitere Ausführungen und geistige Auseinandersetzung des Autors enthalte, könne sich der Autor weder auf eine innere Verbindung eigener Gedanken mit fremden Werken im Sinne einer Belegfunktion noch auf eine Zulässigkeit der Veröffentlichung der fremden Werke unter dem Gesichtspunkt des künstlerischen Ausdrucks im Rahmen einer Collage berufen.

Der BGH weist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr.2 UrhG an das Berufungsgericht zurück. 

Dokumente:

  • Urteil des OLG Brandenburg vom 9. November 2010, Az.: 6 U 14/10, ZUM 2011, 250 (Volltext bei Beck Online)
  • Beschluss des BVerfG vom 29. Juni 2000, Az. 1 BvR 825/98 (Germania 3), ZUM 2000, 867 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/ct]

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