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18.09.2013; 17:14 Uhr
OVG Rheinland-Pfalz erklärt Product Placement im Programm von Sat.1 für unzulässig
Grenzen der zulässigen Produktplatzierung nicht eingehalten

Mit Urteil vom 22. August 2013 entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, dass die Präsentation einer Biermarke vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig war (Az.: 2 A 10002/13.OVG; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Sender hatte gegen die Beanstandung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) geklagt. Das VG Neustadt/Weinstraße gab dem Sender zunächst Recht.

Das OVG hingegen ist der Auffassung, dass das Produkt zu stark herausgestellt worden sei und damit die Grenzen zulässiger Produktplatzierung gemäß dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht eingehalten worden seien. Einen rechtfertigenden inhaltlichen Zusammenhang der Vor- und Nachbereitung des Spiels mit der Präsentation der Brauereiprodukte konnte das Gericht nicht erkennen und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Sat.1 kündigte laut »digitalfernsehen« bereits an, Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen zu wollen.

Nach dem am 1. April 2010 inkraftgetretenen 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kann das - zuvor ausnahmslos unzulässige - Product Placement für Privatsender ausnahmsweise zulässig sein. Dies gilt für Kinofilme, Filme und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt. Auf die Produktplatzierung muss jedoch hingewiesen werden und das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden.

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