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07.01.2014; 15:24 Uhr
BGH bejaht Haftung für fremde, aber selbst online gestellte Inhalte
Keine Berufung auf Haftungsprivilegierung nach dem TMG

Der BGH hat mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 4. Juli 2013 entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Inhalte eigenständig online stellt, für etwaige Urheberrechtsverstöße voll verantwortlich ist. Eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte lehnte der I. Zivilsenat im konkreten Fall ab (Az.: I ZR 39/12 - »Terminhinweise mit Kartenausschnitt« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Entscheidend war für den BGH, dass es sich anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung handele, da das streitgegenständliche fremde Dokument auf dem Server der Beklagten selbst abgelegt und über einen Link für die Nutzer dieser Internetseite zum Abruf bereitgehalten wurde. Bei der Beklagten handele es sich nicht um einen Hosting-Dienst, der typischerweise fremde Inhalte speichere. Hier habe gerade kein fremder Dritter das streitgegenständliche Dokument online gestellt. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Informationen kam es daher nach Ansicht des BGH anders als in der »marionskochbuch.de«-Entscheidung des BGH (vgl. Meldung vom 16. November 2009) nicht an.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 12. November 2009 (»marionskochbuch.de«), Az.: I ZR 166/07, ZUM-RD 2010, 456 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/ct]

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