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25.04.2014; 11:18 Uhr
BGH urteilt zur Schutzdauer für in den USA erstveröffentlichte Werke
Urheberrechtlicher Schutz für Roman »Tarzan of the Apes« aus dem Jahr 1912 erloschen

Mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2014 (Az.: I ZR 49/12 »Tarzan« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die seit Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 geltende Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers keinen Bestandsschutz genießt. Die Schutzdauer ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs nach dem Welturheberrechtsabkommen (WUA) zu bestimmen. 

Die Parteien stritten um das Recht der Klägerin, einem Filmproduktionsunternehmen, den von dem US-amerikanischen Schriftsteller Edgar Rice Burroughs verfassten Roman »Tarzan of the Apes« (»Tarzan bei den Affen«) zu verfilmen. Der Roman wurde 1912 in den USA erstveröffentlicht und beim Copyright Office registriert. Die Registrierung wurde 1939 erneuert. Der Autor ist im Jahr 1950 verstorben. Die Beklagte, eine in Kalifornien ansässige Gesellschaft kalifornischen Rechts, verfügt über sämtliche Rechte an dem Roman mit Ausnahme der »Serial Rights«, also der Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Sie war der Auffassung, das Werk sei in Deutschland noch bis zum 31. Dezember 2020 urheberrechtlich gschützt und wandte sich gegen die beabsichtigte Verfilmung. Die Klägerin hingegen vertrat die Meinung, der urheberrechtliche Schutz des Romans sei in Deutschland am 31. Dezember 2000 erloschen, weshalb sie nunmehr keiner Zustimmung der Beklagten bedürfe.

Der BGH gab der Klägerin Recht und folgte in seiner Begründung weitestgehend den Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil des OLG München vom 21. Februar 2013, Az.: 29 U 3907/12, ZUM-RD 2013, 463). Er stellt fest, dass der Roman nach dem Inhalt der in Betracht zu ziehenden Staatsverträge in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich geschützt war. Das Welturheberrechtsabkommen von 1952 überlagere das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte von 1892 und führe dazu, dass dem Werk die seit Inkraftreten des Urheberrechtsgesetz am 9. September 1965 geltende Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugutekomme. Gemäß dem Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA wirke sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 21. Februar 2013, Az.: 29 U 3907/12, ZUM-RD 2013, 463 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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