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30.04.2020; 16:09 Uhr
BGH: Kein »Zensurheberrecht« in Sachen Afghanistan-Papiere
Veröffentlichung militärischer Lageberichte urheberrechtlich zulässig

Im Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zum Afghanistankrieg hat der BGH mit Urteil vom 30. April 2020 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann (Az.: I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Die WAZ hatte mit »VS - nur für den Dienstgebrauch« markierte Papiere online zum Abruf gestellt. Die Dokumente dienten zur Unterrichtung des Parlaments über den Afghanistankrieg. Sie zeigen den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012. Mit der Publizierung wollte die WAZ nach eigenen Angaben den »Verlauf der Auslandseinsätze dokumentieren«. Durch die Dokumente sei ersichtlich, dass - entgegen den immer wiederkehrenden Behauptungen einiger Politiker - schon lange nicht mehr von einer »Friedensmission« gesprochen werden könne. 

Nach Auffassung des BGH könne offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Dokumente urheberrechtlich als Schriftwerk geschützt sind (vgl. Meldung vom 9. Januar 2020). Die Beklagte habe durch deren Veröffentlichung »jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt«. Zu ihren Gunsten greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG). 

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