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29.07.2020; 17:45 Uhr
Keine Haftung Privater für falsche Fahndungsfotos
LG Osnabrück zu Schmerzensgeldanspruch bei irrtümlicher Fahndung

Eine Bank haftet nicht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz, sofern sie Bilder eines Unschuldigen an die Polizei zu Fahndungszwecken herausgibt. Das hat das LG Osnabrück entschieden (4 O 3406/19).

Der Kläger, ein Mann aus Lingen, klagte in dem Verfahren gegen seine Bank auf Zahlung von Schmerzensgeld iHv. 500.000 €. Diese hatte auf Verlangen der Polizei Bilder ihrer Überwachungskamera herausgegeben, nachdem in einer ihrer Filialen eine Straftat begangen wurde. Die Polizei hielt irrtümlicherweise den Kläger für den Tatverdächtigen, da dieser am selben Tag die besagte Filiale besucht hatte. In einer Regionalzeitung schrieben die Ermittlungsbehörden den Kläger sodann zur Fahndung aus. Erst durch Bemühen seitens des Klägers wurde das Missverständnis aufgeklärt.

Der Kläger machte im Verfahren geltend, es sei Sache der Bank gewesen, das Videomaterial vor Herausgabe zu sichten. Die Bank hätte ihn als bekannten Kunden als solchen gegenüber der Polizei kennzeichnen müssen, um ihn dadurch vor einer falschen Verdächtigung zu schützen.

Das LG Osnabrück entschied nun laut Pressemitteilung vom heutigen Tag zugunsten der Bank. Die Sachverhaltsermittlung bei einer Straftat sei Sache der Polizei und nicht die des Anzeigenstellers. Die Verhinderung einer Verwechslung sei ebenfalls nicht Aufgabe der Bank gewesen, da sie bei insgesamt 12 zu erkennenden Personen nicht damit rechnen hätte müssen, dass die Polizei ausgerechnet den Kläger als Verdächtigen ausmachen würde.

Das Urteil ist laut Mitteilung noch nicht rechtskräftig, da noch die Berufung zum OLG Oldenburg möglich ist.

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