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23.12.2020; 11:50 Uhr
Streit um Rundfunkbeitragserhöhung
BVerfG lehnt Eilantrag der Rundfunkanstalten ab

Das BVerfG hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Eilantrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezüglich der geplanten Erhöhung des Rundfunkbeitrages abgelehnt (1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20).

Mit den Anträgen wollten die drei Anstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio eine vorläufige Erhöhung des Rundfunkbeitrags erreichen (vgl. Meldung vom 22. Dezember 2020). Eine Erhöhung auf regulärem Weg ist vorerst gescheitert, da das Land Sachsen-Anhalt mangels Abstimmung im Landtag nicht dem neuen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zugestimmt hat.

Zwar hält das BVerfG eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit durch das Unterlassen Sachsen-Anhalts durchaus für möglich. Jedoch führt das Gericht aus, dass es die Anstalten unterlassen hätten, einen dadurch drohenden irreversiblen und schweren Nachteil substantiiert vorzutragen. Dies ist jedoch gerade Voraussetzung, um vor dem BVerfG erfolgreich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). Insbesondere sei laut dem Karlsruher Gericht nicht überzeugend dargelegt worden, warum die hierdurch vorerst entstehende Finanzierungslücke nicht durch eventuell später erfolgende Kompensationszahlungen wieder ausgeglichen werden könne. Vielmehr sei deshalb auch denkbar, dass die Rundfunkanstalten bis zu einer endgültigen Entscheidung zunächst in "Vorleistung" treten und dadurch das Angebot aufrechterhalten können.

Kommentatoren, wie bei LTO, sehen in dieser Entscheidung bereits erste Anzeichen dafür, dass die Rundfunkanstalten zumindest in der Hauptsache obsiegen könnten.

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