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13.01.2021; 16:15 Uhr
Urheberrechtlicher Schutz von Lichtshows
LG Düsseldorf sieht freie Benutzung in neuer Lichtinstallation am Rheinturm

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Lichtshow aus dem Jahre 2020 am Düsseldorfer Rheinturm nicht die Urheberrechte des Veranstalters einer vergangenen Lichtinstallation am selben Ort verletzt (12 O 240/20). Das hat das Gericht in einer Pressemitteilung vom heutigen Tag bekanntgegeben.

Der Veranstalter, welcher am Düsseldorfer Fernsehturm im Jahre 2016 eine Lichtshow veranstaltet hatte, klagte in dem Verfahren gegen eine neue Lichtshow am selben Ort, da er hierin sein Urheberrecht an der eigenen Show verletzt sah. Im Oktober 2020 gab das Gericht dem Begehren des Klägers per einstweiliger Verfügung noch statt.

Dies Entscheidung hat das LG Düsseldorf heute per Urteil jedoch aufgehoben. Zwar hält das Gericht die ursprüngliche Lichtshow für ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Jedoch sei in der neuen Lichtinstallation aus dem Jahr 2020 eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG zu erkennen. Dies ergebe sich gerade dadurch, dass durch die Effekte der neuen Lichtinstallation die Architektur des Rheinturms beeinflusst werde. Dies sei bei der Lichtshow aus dem Jahr 2016 noch nicht der Fall gewesen.

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[IUM/th]

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