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02.03.2021; 17:51 Uhr
Rundfunkgebührenermäßigung für behinderte Menschen
Unwillkürliche Lautäußerungen reichen laut LSG BW nicht aus

Unwillkürliche Lautäußerungen reichen laut LSG Baden-Württemberg nicht aus, um bei der entsprechenden Person eine Rundfunkgebührenermäßigung festzustellen. Das hat das Gericht laut einer Pressemitteilung vom heutigen Tag entschieden (L 6 SB 3623/20).

Die Klägerin erlitt im Jahr 2016 einen Schlaganfall und falle seitdem in der Öffentlichkeit durch laute Rufe und aggressives Verhalten auf. Deshalb sehe sie sich daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen wie Theaterveranstaltungen oder Konzerten teilzunehmen. Sie begehrte daher die Feststellung der Rundfunkbeitragsermäßigung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

Wie schon die Vorinstanz hat nun auch das LSG Baden-Württemberg die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass der Grad der Behinderung bei der Klägerin nicht ausreichend sei, um eine Ermäßigung zu begründen, da ihr trotz allem immer noch eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich sei. Das Publikum habe in diesem Fall die Zwischenrufe der Klägerin hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. Ein gegenteiliges Ergebnis würde zum Ausschluss behinderter Menschen von öffentlichen Veranstaltungen führen und stünde deshalb im Widerspruch zu Grundgedanken der Inklusion.

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[IUM/th]

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